RS OGH 1998/10/7 3Ob232/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1998
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Norm

ZPO §474 Abs1
ZPO §530 Abs1 Z7 A
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §532 Abs2
ZPO §534 Abs1

Rechtssatz

Wird eine Wiederaufnahmsklage statt beim Prozeßgericht bei einer höheren Instanz des Vorprozesses eingebracht, sodaß sie im Sinne des § 474 Abs 1 ZPO an das Prozeßgericht überwiesen wurde, ist für die Einhaltung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO das Einlangen der Klage beim Gericht höherer Instanz entscheidend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110842

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_0030OB00232_98H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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