Norm
ZPO §474 Abs1Rechtssatz
Wird eine Wiederaufnahmsklage statt beim Prozeßgericht bei einer höheren Instanz des Vorprozesses eingebracht, sodaß sie im Sinne des § 474 Abs 1 ZPO an das Prozeßgericht überwiesen wurde, ist für die Einhaltung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO das Einlangen der Klage beim Gericht höherer Instanz entscheidend.Wird eine Wiederaufnahmsklage statt beim Prozeßgericht bei einer höheren Instanz des Vorprozesses eingebracht, sodaß sie im Sinne des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO an das Prozeßgericht überwiesen wurde, ist für die Einhaltung der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO das Einlangen der Klage beim Gericht höherer Instanz entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110842Dokumentnummer
JJR_19981007_OGH0002_0030OB00232_98H0000_001