TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/21 2003/01/0225

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des B in H, geboren 1971, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. März 2003, Zl. 233.374/0-V/15/02, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste gemäß seinen Behauptungen am 31. Jänner 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Taxifahrer im Jahr 2001 freiwillig für die UCK gearbeitet habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, im Großraum der Städte Gostivar und Tetovo Personentransporte durchzuführen. Ua. habe er im Juli 2001 zwei bewaffnete Mitglieder der UCK gemeinsam mit einem festgenommenen Angehörigen der albanischen Volksgruppe, der mit den mazedonischen Behörden kollaboriert hätte, in einem Taxi von Gostivar zu einem Stützpunkt der UCK in der Nähe von Tetovo gebracht. Der Kollaborateur sei nach einigen Tagen freigelassen worden und habe der Polizei über die Aktivitäten des Beschwerdeführers berichtet. Wenig später sei der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden, weshalb er zu seiner Schwester verzogen sei, die in einem damals von der UCK kontrollierten Dorf gewohnt habe. Dort habe er sich bis zu seiner Flucht aufgehalten, während seine Frau und seine Kinder im Heimatdorf verblieben seien.

Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer eine in mazedonischer Sprache abgefasste Urkunde vor. Dabei handle es sich um seine Ladung zum Bezirksgericht Gostivar für den 15. Jänner 2002, wobei als Grund für die Ladung "Bewaffneter Aufstand, § 312 des Strafgesetzes" angeführt sei. Er (der Beschwerdeführer) habe der Ladung keine Folge geleistet, weil er befürchtet habe, zu einer Freiheitsstrafe unbestimmter Dauer verurteilt zu werden. Hätte er der Ladung Folge geleistet, hätte er sich in den "Rachen des Wolfes" begeben. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte er, von der Polizei inhaftiert und umgebracht oder von einem Gericht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Einige frühere Angehörige der UCK bzw. einige Personen, die mit dieser Organisation zusammengearbeitet hätten, seien von der Polizei festgenommen worden und seither verschwunden. Er befürchte, das gleiche Schicksal zu erleiden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. März 2003 wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei. Die belangte Behörde legte diesem Bescheid zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2001 während des bürgerkriegsartigen Konfliktes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer Transporte und Beförderungen für die UCK durchgeführt habe. Es könne (jedoch) nicht festgestellt werden, dass er bis zu seiner Ausreise aus Mazedonien irgendwelchen Übergriffen oder Maßnahmen seitens der mazedonischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Bezüglich der Situation in Mazedonien führte die belangte Behörde aus, dass am 13. August 2001 ein Friedensabkommen (Ohrid-Übereinkommen) zwischen der UCK und der mazedonischen Staatsregierung abgeschlossen worden sei. Die Bestimmungen dieses Abkommens seien (teilweise) umgesetzt worden, die Lage in Mazedonien sei ruhig, der größte Teil der während der bewaffneten Auseinandersetzungen geflüchteten ethnischen Albaner sei in ihre Heimat zurückgekehrt; die bewaffneten Auseinandersetzungen seien beendet. Die belangte Behörde stellte weiters - nach Angabe der in der Republik Mazedonien vorgesehenen Strafen "für die Nichtbefolgung einer Vorladung zum Militärdienst" - fest, dass am 8. März 2002 ein vom mazedonischen Parlament beschlossenes Amnestiegesetz in Kraft getreten sei, womit alle mazedonischen Staatsangehörigen und Personen mit gesetzmäßigem Aufenthalt, die strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 (bis einschließlich 26. September 2001) begangen hätten, von der Strafverfolgung ausgenommen würden. Davon seien auch Personen umfasst, die zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 26. September 2001 ihrer Militärdienstpflicht nicht nachgekommen seien. Ausgenommen seien lediglich Verbrechen, die in die Zuständigkeit des internationalen Kriegsverbrechertribunals fielen. Die Amnestie gewähre Kämpfern der UCK Straffreiheit, die gemäß den Bestimmungen des Ohrider Friedensvertrages ihre Waffen bis zum 26. September 2001 bei der von der NATO geführten Friedenstruppe abgegeben hätten. Dieses Amnestiegesetz sei vor allem zugunsten albanischer Täter beschlossen worden. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass ethnische Albaner wegen Wehrdienstverweigerung zur Zeit irgendeine Strafe zu befürchten hätten, wenn die Wehrdienstverweigerung in die Zeit 1. Jänner 2001 bis 26. September 2001 falle. Die Amnestie komme allgemein zur Anwendung, lediglich hinsichtlich einzelner "UCK-Kämpfer", welchen Kriegsverbrechen vorgeworfen würden, sei fraglich, ob die von diesen verübten "Vergehen" unter die Amnestie fielen oder nicht.

In rechtlicher Hinsicht argumentierte die belangte Behörde, dass das festgestellte Amnestiegesetz selbst aktiv gewesenen Kämpfern der UCK Straffreiheit gewähre, die ihre Waffen gemäß den Bestimmungen des Ohrider Friedensvertrages abgegeben hätten, weshalb es dem Beschwerdeführer - auch auf Grund der nunmehrigen Verhältnisse in Mazedonien, die eine ethnisch motivierte Verfolgung des der albanischen Volksgruppe angehörenden Beschwerdeführers ausgeschlossen erscheinen ließen - zumutbar wäre, sich im Sinn von Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Die Gewährung von Asyl oder die Einräumung von Refoulement-Schutz (die Gefahren des § 57 FrG lägen nicht vor) komme somit nicht in Frage.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen der Beförderung eines "festgenommenen Kollaborateurs" von Polizisten gesucht und in weiterer Folge für den 15. Jänner 2002 unter dem Bezug "Bewaffneter Aufstand, § 312 des Strafgesetzes" zum Bezirksgericht in Gostivar geladen worden, nicht erkennbar auseinander gesetzt. Zwar führte sie aus, es könne nicht festgestellt werden, dass er bis zu seiner Ausreise aus Mazedonien irgendwelchen Übergriffen oder Maßnahmen seitens der mazedonischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, im bekämpften Bescheid findet sich für diese "Negativfeststellung" jedoch keine Begründung. Insbesondere ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (und sei es auch nur partiell) die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte.

Dass die behaupteten Maßnahmen (Suche durch die Polizei, Gerichtsladung) für die Beurteilung des Asylantrages des Beschwerdeführers grundsätzlich von Bedeutung sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Auch die behördlichen Überlegungen zum am 8. März 2002 in Kraft getretenen mazedonischen Amnestiegesetz machen eine Beschäftigung mit diesen Verfolgungsbehauptungen nicht entbehrlich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde zum besagten Amnestiegesetz getroffenen Feststellungen keine eindeutige Beurteilung dahingehend ermöglichen, ob der Beschwerdeführer (unter Zugrundelegung seiner Behauptungen) der Amnestie unterfalle. Zwar wird festgehalten, dass alle mazedonischen Staatsangehörigen und Personen mit gesetzmäßigem Aufenthalt (zu ergänzen: in Mazedonien), die strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 (bis einschließlich 26. September 2001) begangen hätten, von der Strafverfolgung ausgenommen seien. In weiterer Folge jedoch ist - abgesehen von hier nicht einschlägigen Überlegungen zu Personen, die ihrer Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sind - nur mehr von "Kämpfern der UCK" die Rede, die zufolge der Amnestie Straffreiheit genießen würden, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Ohrider Friedensvertrages vom 13. August 2001 ihre Waffen bis zum 26. September 2001 bei der von der NATO geführten Friedenstruppe abgegeben hätten. Sollten sich die Amnestieregelungen nur auf diesen Personenkreis erstrecken, so wäre der Beschwerdeführer, der nie behauptet hat, "Kämpfer der UCK" gewesen zu sein oder gar Waffen abgegeben zu haben, von ihnen somit nicht erfasst (ähnlich die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0159, und vom 25. Mai 2004, Zl. 2003/01/0298).

Auch unter der Annahme, der Fall des Beschwerdeführers sei von den Regelungen des mazedonischen Amnestiegesetzes erfasst, ergäbe sich weiterer Aufklärungsbedarf: Im bekämpften Bescheid wird festgestellt, die Amnestie komme allgemein zur Anwendung. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, aus den ihm mit der Ladung übermittelten Unterlagen seien keine Anzeichen ersichtlich, dass das Amnestiegesetz nicht umgesetzt werden würde. Unter den besagten Unterlagen befand sich nach der Aktenlage ein Länderbericht der Österreichischen Botschaft Skopje (vom 3. Dezember 2002), in dem zum Punkt "Gerichtswesen" (S. 23 und 24 des Berichtes) ua. Folgendes festgehalten wird:

"Ob es hier, wie Angehörige der albanischen Volksgruppe behaupten, seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 und seit der Verschärfung der Auseinandersetzung zwischen den Volksgruppen bei einem Teil der Gerichte eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe gibt, ist schwierig zu beurteilen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den ethnischen Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber ethnischen Mazedoniern mit 'guten Verbindungen' nicht immer der Fall zu sein scheint. Insbesondere die Gerichte in Skopje behandeln Angehörige der albanischen Volksgruppe härter als ethnische Mazedonier, bzw. wenden sie Gesetze wie das Amnestiegesetz, welches die albanische Volksgruppe begünstigt, entweder gar nicht oder nur sehr widerstrebend und langsam an. In den Gerichten erster Instanz, welche sich in Siedlungsgebieten der albanischen Volksgruppe wie in Tetovo oder Kumanovo befinden, gibt es mehr Richter, welche zur albanischen Volksgruppe gehören und sind die Verhältnisse deshalb wesentlich besser."

Angesichts dieser Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in Skopje ist der vorhin erwähnte Vorhalt in der mündlichen Berufungsverhandlung, es seien aus den übermittelten Unterlagen keine Anzeichen ersichtlich, dass das Amnestiegesetz nicht umgesetzt werden würde, nicht nachvollziehbar. Konsequenterweise erweist sich die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, die Amnestie komme allgemein zur Anwendung, als nicht ausreichend begründet, wird doch nicht dargetan, warum die - relativ zeitnahe - Auskunft der Österreichischen Botschaft nicht ernst zu nehmen sein soll.

Nach dem Gesagten haften dem bekämpften Bescheid Begründungsmängel an. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Im Hinblick auf die bewilligte

Verfahrenshilfe konnte nur Schriftsatzaufwand zuerkannt werden, das darüber hinausgehende, unter dem Titel "Gebühr" erhobene Begehren war dagegen abzuweisen.

Wien, am 21. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010225.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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