RS OGH 1998/10/13 5Ob228/98k, 5Ob204/01p

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ABGB §364 B4
LFG §2

Rechtssatz

Der Grundeigentümer hat zwar das Überfliegen "seines" Luftraums durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte zu dulden, verliert aber deshalb nicht den Anspruch, sich gemäß der §§ 364 ff ABGB gegen die vom Flugbetrieb ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie weit die Duldungspflicht des Grundeigentümers geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110939

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00228_98K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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