RS OGH 1998/10/13 10ObS275/98h, 10ObS167/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ASVG §294 Abs1
ASVG §294 Abs3
ASVG §294 Abs5

Rechtssatz

1. § 294 Abs 5 ASVG ist verfassungskonform so auszulegen, daß eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG auch dann nicht erfolgt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.

2. Anders als bei einem gänzlichen Verzicht auf jeden Unterhalt, der den Anspruch auch dem Grunde nach vernichtet, ist in diesen Fällen, in denen ein Anspruch auf Unterhalt dem Grund nach bestehen bleibt, allerdings noch zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen nach § 294 Abs 3 zweiter Satz ASVG, vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 275/98h
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 275/98h
  • 10 ObS 167/99b
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 167/99b
    Auch; nur: Eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG erfolgt auch dann nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. (T1) Beisatz: Ist der (teilweise) Unterhaltsverzicht innerhalb der 10-Jahresfrist vor dem Stichtag im Sinn des § 294 Abs 5 ASVG erfolgt, ist dieser Unterhaltsverzicht dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos ist. (T2)

Schlagworte

10 Jahre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110823

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_010OBS00275_98H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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