RS OGH 1998/10/13 5Ob261/98p, 5Ob179/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

WEG 1975 §18 Abs1
WEG 1975 §21
WEG 1975 §24

Rechtssatz

Die Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG ist erst wirksam, wenn sie dem Verwalter zugegangen ist (5 Ob 2382/96x).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 261/98p
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 261/98p
  • 5 Ob 179/11a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 179/11a
    Auch; Beisatz: Dabei ist es ausreichend, wenn die Kündigungserklärung der Eigentümergemeinschaft dem Verwalter formlos zur Kenntnis gebracht wird. (T1); Beisatz: Weil der Verwalter auf die Richtigkeit des Erklärungsinhalts vertrauen kann, folgt aus der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Verwalter durch die Mehrheit oder den Eigentümervertreter nur der Entfall der Verpflichtung, die Wirksamkeit der Erklärung im Innenverhältnis zu prüfen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110768

Im RIS seit

12.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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