Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Ist die Verlesung oder Vorführung von in § 252 Abs 1 StPO bezeichneten Beweismitteln zulässig, kann darüber hinaus auch auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung parteieneinverständlich verzichtet werden (analog § 252 Abs 2 StPO).Ist die Verlesung oder Vorführung von in Paragraph 252, Absatz eins, StPO bezeichneten Beweismitteln zulässig, kann darüber hinaus auch auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung parteieneinverständlich verzichtet werden (analog Paragraph 252, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111532Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0140OS00129_9800000_001