RS OGH 1998/10/13 10ObS295/98z

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

BPGG §1
EinstV §1
EinstV §2
nöEinstV §1
nöEinstV §2

Rechtssatz

Das Pflegegeldrecht eröffnet nur Ansprüche bei bereits bestehenden und Pflegebedürftigkeit auslösenden körperlichen und/oder geistigen Defiziten, nicht aber Ansprüche auf bloße therapeutische Interventionen, welche darauf hinwirken sollen, daß hiedurch in (unbestimmter) Zukunft der Eintritt von Pflegebedürftigkeit unter Umständen vermieden oder eingetretene Pflegebedürftigkeit allenfalls überwunden, gemindert oder ihre Verschlechterung verhindert wird. Logopädische Übungen sind - so wie die Therapiehandlungen (Therapiebehandlungen) nach Bobath und Vojta - nicht durch Pflegegeld abzugelten, weil sie zwar Pflegebedürftigkeit vermeiden, überwinden oder mindern können, aber eben keine Übernahme von Verrichtungen darstellen, die ein kranker oder behinderter Mensch nicht selbst ausüben kann und die gerade deswegen - zur Vermeidung unmittelbar drohender Verwahrlosung - durch Dritte substituiert werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110813

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_010OBS00295_98Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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