Norm
BPGG §1Rechtssatz
Das Pflegegeldrecht eröffnet nur Ansprüche bei bereits bestehenden und Pflegebedürftigkeit auslösenden körperlichen und/oder geistigen Defiziten, nicht aber Ansprüche auf bloße therapeutische Interventionen, welche darauf hinwirken sollen, daß hiedurch in (unbestimmter) Zukunft der Eintritt von Pflegebedürftigkeit unter Umständen vermieden oder eingetretene Pflegebedürftigkeit allenfalls überwunden, gemindert oder ihre Verschlechterung verhindert wird. Logopädische Übungen sind - so wie die Therapiehandlungen (Therapiebehandlungen) nach Bobath und Vojta - nicht durch Pflegegeld abzugelten, weil sie zwar Pflegebedürftigkeit vermeiden, überwinden oder mindern können, aber eben keine Übernahme von Verrichtungen darstellen, die ein kranker oder behinderter Mensch nicht selbst ausüben kann und die gerade deswegen - zur Vermeidung unmittelbar drohender Verwahrlosung - durch Dritte substituiert werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110813Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00295_98Z0000_003