Norm
GBG §94 ARechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen des oöGVG unterliegt, ist grundsätzlich der Grundverkehrsbehörde vorbehalten und der Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes entzogen. Dieses hat lediglich zu prüfen, ob eine der im § 16 Abs 1 genannten Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist, soferne kein Fall des § 16 Abs 2 vorliegt.Die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen des oöGVG unterliegt, ist grundsätzlich der Grundverkehrsbehörde vorbehalten und der Entscheidungskompetenz des Grundbuchsgerichtes entzogen. Dieses hat lediglich zu prüfen, ob eine der im Paragraph 16, Absatz eins, genannten Urkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist, soferne kein Fall des Paragraph 16, Absatz 2, vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110978Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008