RS OGH 1998/10/13 5Ob236/98m

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ABGB §469

Rechtssatz

Die Löschung eines Pfandrechts kann nur von der Gesamtheit der Miteigentümer der belasteten Liegenschaft, auf der ein Pfandrecht simultan haftet, beantragt werden. Ansonsten kann ein Miteigenümer, der vom Gläubiger aus der Haftung entlassen wird, die Löschung der Hypothek nur in Ansehung seines Liegenschaftsteils verlangen, weil jedem einzelnen Miteigentümer (hinsichtlich seines Miteigentumsanteils) das alleinige Verfügungsrecht über den Pfandrang zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110930

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0050OB00236_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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