Norm
ABGB §469Rechtssatz
Die Löschung eines Pfandrechts kann nur von der Gesamtheit der Miteigentümer der belasteten Liegenschaft, auf der ein Pfandrecht simultan haftet, beantragt werden. Ansonsten kann ein Miteigenümer, der vom Gläubiger aus der Haftung entlassen wird, die Löschung der Hypothek nur in Ansehung seines Liegenschaftsteils verlangen, weil jedem einzelnen Miteigentümer (hinsichtlich seines Miteigentumsanteils) das alleinige Verfügungsrecht über den Pfandrang zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110930Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00236_98M0000_001