RS OGH 1998/10/15 2Ob191/98x, 1Ob223/99x, 9Ob105/01h, 8Ob125/08b, 4Ob98/10f

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art38
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39

Rechtssatz

Wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen in den Vertragsstaaten ist eine Untersuchungs- und Rügefrist von insgesamt 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenn keine besonderen Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung sprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111001

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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