RS OGH 2023/5/23 2Ob191/98x; 1Ob223/99x; 9Ob105/01h; 7Ob301/01t; 4Ob179/05k; 4Ob98/10f; 1Ob26/23i

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art39

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist im Sinne des Art 39 Abs 1 UNK vorliegt, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen; dazu zählen die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs.Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist im Sinne des Artikel 39, Absatz eins, UNK vorliegt, sind die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen; dazu zählen die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, Eigenarten der Ware, Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfs.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111000

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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