Norm
ABGB §774Rechtssatz
Unter den Bedingungen und Belastungen der zitierten Gesetzesstelle sind nicht solche zu verstehen, die einen Wertfaktor darstellen, also schon in der Natur des vermachten Gegenstands liegen und bei der Ermittlung des Vermögenswerts der Zuwendung ohnehin als wertmindernd zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110914Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0060OB00189_98G0000_004