RS OGH 2015/12/16 2Ob191/98x, 9Ob75/07f, 3Ob194/15y

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art44

Rechtssatz

Art 44 UN-Kaufrechtsübk bezieht sich nur auf Art 39 Abs 1 UN-Kaufrechtsübk; die absolute Frist des Art 39 Abs 2 ist zu beachten. Die Ansprüche sind daher binnen zwei Jahren nach der Übergabe geltend zu machen.Artikel 44, UN-Kaufrechtsübk bezieht sich nur auf Artikel 39, Absatz eins, UN-Kaufrechtsübk; die absolute Frist des Artikel 39, Absatz 2, ist zu beachten. Die Ansprüche sind daher binnen zwei Jahren nach der Übergabe geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • RS0111004">2 Ob 191/98x
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 191/98x
  • RS0111004">9 Ob 75/07f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 75/07f
    Auch; Beisatz: Die Ausschlussfrist des Art 39 Abs 2 UN-Kaufrecht kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte. (T1)
    Veröff: SZ 2007/208
  • RS0111004">3 Ob 194/15y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 194/15y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111004

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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