Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art44Rechtssatz
Art 44 UN-Kaufrechtsübk bezieht sich nur auf Art 39 Abs 1 UN-Kaufrechtsübk; die absolute Frist des Art 39 Abs 2 ist zu beachten. Die Ansprüche sind daher binnen zwei Jahren nach der Übergabe geltend zu machen.Artikel 44, UN-Kaufrechtsübk bezieht sich nur auf Artikel 39, Absatz eins, UN-Kaufrechtsübk; die absolute Frist des Artikel 39, Absatz 2, ist zu beachten. Die Ansprüche sind daher binnen zwei Jahren nach der Übergabe geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111004Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016