Norm
BPGG §13 Abs2Rechtssatz
Der Anspruchsübergang hängt nach § 13 Abs 2 BPGG vom Vorliegen einer Verständigung (sei es der pflegebedürftigen Person, sei es des Trägers der Sozialhilfe) an den Entscheidungsträger des Pflegegeldes ab.Der Anspruchsübergang hängt nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG vom Vorliegen einer Verständigung (sei es der pflegebedürftigen Person, sei es des Trägers der Sozialhilfe) an den Entscheidungsträger des Pflegegeldes ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111064Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_010OBS00348_98V0000_001