RS OGH 1998/10/20 10ObS329/98z, 10ObS148/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

BPGG §1
EinstV §1
EinstV §2
oö PGG §1

Rechtssatz

Das BPGG will nur die Personen erfassen, die selbst der Pflege in Form notwendiger Betreuung und Hilfe bedürfen. Kann eine Person die Verrichtungen des täglichen Lebens, ohne die sie der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (§ 1 EinstV) und die zur Sicherung der Existenz der eigenen Person erforderlich sind (§ 2 EinstV), noch weitgehend selbst vornehmen, dann besteht kein Pflegebedarf im Sinne des BPGG, auch wenn diese Person infolge gesundheitsbedingter Einschränkungen etwa außerstande wäre, bestimmten Verpflichtungen Dritten gegenüber - seien sie vertraglicher oder auch familienrechtlicher Natur - nachzukommen.

Hier: Unfähigkeit, den Haushalt für die gesamte Familie zu führen, ist nicht pflegegeldrelevant.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 329/98z
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 329/98z
  • 10 ObS 148/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 148/09a
    Auch; Beisatz: Das Pflegegeldrecht will nur die Personen erfassen, die selbst der Pflege in Form notwendiger Betreuung und Hilfe bedürfen, während die Einschränkungen in Bezug auf Verrichtungen, die sich aus vertraglichen oder familienrechtlichen Verpflichtungen ergeben, irrelevant sind. (T1); Beisatz: Hier: § 1 oö PGG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111053

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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