Norm
ASVG §269 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft im Sinne des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG, die dem Abfindungsanspruch nicht entgegensteht, ist nur eine Unterbrechung für kurze Zeiträume zu verstehen. Für eine längerfristige Unterbrechung der Hausgemeinschaft durch beschäftigungsbedingte Abwesenheit enthält das Gesetz hingegen keine Ausnahme (SSV-NF 1/47).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110819Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_010OBS00214_98P0000_001