RS OGH 1998/10/20 10ObS214/98p, 10ObS95/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

ASVG §269 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter einer bloß vorübergehenden Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft im Sinne des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG, die dem Abfindungsanspruch nicht entgegensteht, ist nur eine Unterbrechung für kurze Zeiträume zu verstehen. Für eine längerfristige Unterbrechung der Hausgemeinschaft durch beschäftigungsbedingte Abwesenheit enthält das Gesetz hingegen keine Ausnahme (SSV-NF 1/47).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 214/98p
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 214/98p
  • 10 ObS 95/00v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 95/00v
    Auch; Beisatz: Festzustellen ist, wo der Versicherte den Mittelpunkt seiner Lebensführung gehabt hat, wo er sich in seiner Freizeit überwiegend aufgehalten und seine Urlaube verbracht hat und inwieweit er zur Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Einkauf von Lebensmitteln, Mithilfe im Haushalt usw) und zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung beigetragen hat und inwieweit für den Versicherten notwendige Haushaltsverrichtungen (zB Waschen der Wäsche) im Haushalt (hier: seiner Eltern) vorgenommen wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110819

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_010OBS00214_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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