Norm
ZPO §528 ARechtssatz
Wurde demnach die Nichtigkeitsklage wie im vorliegenden Fall richtigerweise beim Rekursgericht des Vorprozesses eingebracht, unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO.Wurde demnach die Nichtigkeitsklage wie im vorliegenden Fall richtigerweise beim Rekursgericht des Vorprozesses eingebracht, unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes den Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110809Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0040OB00256_98W0000_001