Norm
BPGG §13Rechtssatz
§ 19 BPGG sieht keinen Ausschluß in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung für einen Kostenträger für den Fall vor, daß diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach § 13 BPGG zustand bzw er solche Ansprüche nach § 13 Abs 2 BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können. Fehlt es an der Übermittlung einer Verständigung nach § 13 Abs 2 BPGG, so war der (verstorbene ) Pflegebedürftige für den gesamten Pflegegeldanspruch aktiv allein klagelegitimiert (SSV-NF 11/32) und ist die Prozeßnachfolge des Landes als Kostenträger ausschließlich nach § 19 BPGG zu beurteilen.Paragraph 19, BPGG sieht keinen Ausschluß in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung für einen Kostenträger für den Fall vor, daß diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach Paragraph 13, BPGG zustand bzw er solche Ansprüche nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können. Fehlt es an der Übermittlung einer Verständigung nach Paragraph 13, Absatz 2, BPGG, so war der (verstorbene ) Pflegebedürftige für den gesamten Pflegegeldanspruch aktiv allein klagelegitimiert (SSV-NF 11/32) und ist die Prozeßnachfolge des Landes als Kostenträger ausschließlich nach Paragraph 19, BPGG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111065Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_010OBS00348_98V0000_002