RS OGH 2021/7/21 11Os108/98, 15Os122/99 (15Os127/99), 11Os102/99, 14Os156/02, 15Os133/09m, 14Os104/1

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Rechtssatz

Entgegen einigen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen (siehe hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 17) wird mit der Formulierung "in Kauf nehmen" als Element des bedingten Vorsatzes nicht die Wissenskomponente, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Willenskomponente umschrieben (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch 1989 S 823: etwas in Kauf nehmen = sich mit Unannehmlichkeiten, Nachteilen im Hinblick auf andere Vorteile abfinden).Entgegen einigen vereinzelt gebliebenen älteren Entscheidungen (siehe hiezu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 5, RN 17) wird mit der Formulierung "in Kauf nehmen" als Element des bedingten Vorsatzes nicht die Wissenskomponente, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch unzweifelhaft die Willenskomponente umschrieben vergleiche Duden Deutsches Universalwörterbuch 1989 S 823: etwas in Kauf nehmen = sich mit Unannehmlichkeiten, Nachteilen im Hinblick auf andere Vorteile abfinden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0057499

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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