RS OGH 2025/9/29 4Ob258/98i; 6Ob25/11m; 1Ob131/13s; 4Ob44/25m

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Rechtssatz

Es unterliegen der Frist des § 1111 ABGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, der abredewidrig das von ihm mit Erlaubnis des Vermieters durch Umbauarbeiten veränderte Bestandobjekt bei Vertragsbeendigung nicht wieder in den früheren Zustand zurückversetzt hat.Es unterliegen der Frist des Paragraph 1111, ABGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, der abredewidrig das von ihm mit Erlaubnis des Vermieters durch Umbauarbeiten veränderte Bestandobjekt bei Vertragsbeendigung nicht wieder in den früheren Zustand zurückversetzt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110891

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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