RS OGH 1998/10/20 4Ob260/98h, 10Ob114/00p, 6Ob86/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1998
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C21
ABGB §148 A

Rechtssatz

Ob einem mündigen Sonderschüler eine selbständige verstandesmäßige Willensbildung über den persönlichen Verkehr zum anderen Elternteil zuzugestehen ist, die bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht übergangen werden darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 260/98h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 260/98h
  • 10 Ob 114/00p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 Ob 114/00p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: 17-jährige Mittelschülerin. (T1)
  • 6 Ob 86/15p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 86/15p
    Beisatz: Das gilt auch für an Trisomie 21 leidende Minderjährige. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110959

Im RIS seit

19.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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