Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Die dispositive Natur des § 1014 ABGB läßt zwar eine vertragliche Abdingung der Risikohaftung des Arbeitgebers zu, doch läßt sich im vorliegenden Fall ein wirksamer Risikoausschluß nicht erkennen: Der Abschluß einer eigenen Kaskoversicherung für Dienstfahrten zugunsten von Dienstnehmern als Versicherte stellt für sich genommen ohne zumindest schlüssige Vereinbarungen mit den Dienstnehmern eine solche Abdingung nicht dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110954Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00122_98A0000_002