Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Die dreißigjährige Verjährung einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung beginnt nicht mit dem Vergleichsabschluß, sondern erst mit dem ersten Zuwiderhandeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
30-jährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110894Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_0030OB00207_98G0000_001