RS OGH 1998/10/21 3Ob207/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

ABGB §1478
JMV über die Verjährung von Judikatobligationen allg

Rechtssatz

Die dreißigjährige Verjährung einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung beginnt nicht mit dem Vergleichsabschluß, sondern erst mit dem ersten Zuwiderhandeln.

Entscheidungstexte

Schlagworte

30-jährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110894

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_0030OB00207_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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