RS OGH 1998/10/22 8Ob139/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1998
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Norm

AO §62 Abs3
KO idF BGBl I Nr114/1997 §157e Abs3

Rechtssatz

Eine Rechtshandlung des Schuldners im Liquidationsausgleich ist nur insoweit unwirksam, als dadurch in die Rechte seiner Gläubiger in dem ihm betreffenden Ausgleichsverfahren eingegriffen wird. Das aus einem Geschäftsanteil des Schuldners resultierende Stimmrecht wird - solange Rechte der Gläubiger des Schuldners nicht beeinträchtigt werden - von der Ermächtigungstreuhand des Sachwalters nicht erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110975

Dokumentnummer

JJR_19981022_OGH0002_0080OB00139_98V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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