RS OGH 1998/10/23 10Ob335/98g, 5Ob49/00t, 3Ob69/05a

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Norm

KSchG §30b

Rechtssatz

Bei § 30b KSchG handelt es sich um eine typische Verbraucherschutzvorschrift.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 335/98g
    Entscheidungstext OGH 23.10.1998 10 Ob 335/98g
    Veröff: SZ 71/177
  • 5 Ob 49/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
    Veröff: SZ 73/134
  • 3 Ob 69/05a
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 69/05a
    Vgl auch; Beisatz: Durch die besondere Aufklärungspflicht sollen dem Verbraucher die finanziellen Belastungen bewusst gemacht werden. Dazu gehören neben den Kosten der Vertragserrichtung etwa die Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Dauerbelastung durch Kredite, Hypothekendarlehen, aber auch neben der Gesamtbelastung der effektive Jahreszinssatz, Anzahl, Höhe und Fälligkeiten der rückzuzahlenden Teilbeträge. (T1); Veröff: SZ 2006/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111057

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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