RS OGH 1998/10/27 1Ob235/98k

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Norm

EO §399
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In der Beschränkung des Verfahrens gemäß § 399 EO auf Provisorialunterhalt kraft Gerichtsentscheidung ist keine planwidrige Gesetzeslücke als unabdingbare Voraussetzung einer Analogiebildung zu erblicken. Die Pflicht zur Leistung "einstweiligen Unterhalts" aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs kann daher im Verfahren gemäß § 399 EO wegen einer Umstandsänderung weder eingeschränkt noch aufgehoben werden.In der Beschränkung des Verfahrens gemäß Paragraph 399, EO auf Provisorialunterhalt kraft Gerichtsentscheidung ist keine planwidrige Gesetzeslücke als unabdingbare Voraussetzung einer Analogiebildung zu erblicken. Die Pflicht zur Leistung "einstweiligen Unterhalts" aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs kann daher im Verfahren gemäß Paragraph 399, EO wegen einer Umstandsänderung weder eingeschränkt noch aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111138

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0010OB00235_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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