Norm
GBG §70Rechtssatz
Die Klage auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung einer durch Grundstücksteilung entstandenen offenkundigen Dienstbarkeit kann in analoger Anwendung des § 70 GBG im Grundbuch angemerkt werden.Die Klage auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung einer durch Grundstücksteilung entstandenen offenkundigen Dienstbarkeit kann in analoger Anwendung des Paragraph 70, GBG im Grundbuch angemerkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111159Im RIS seit
26.11.1998Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012