Norm
SGG §23 Abs1Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen der Beschränkung der Auskunft gemäß § 23 Abs 1 SGG über die Verurteilung eines Rechtsbrechers, der Suchtgift mißbraucht hat (nach § 16 SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung) im Sinn des § 6 Abs 1 und Abs 2 TilgG 1972 vor, so hat das Gericht - sofern sich die Auskunfstbeschränkung nicht ohnedies aus § 6 TilgG 1972 ergibt - dies im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen (§ 23 Abs 2 SGG). Gleiches gilt nunmehr gemäß § 42 SMG für Schuldsprüche nach §§ 27 Abs 1 und 30 Abs 1 SMG.Liegen die Voraussetzungen der Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SGG über die Verurteilung eines Rechtsbrechers, der Suchtgift mißbraucht hat (nach Paragraph 16, SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung) im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, TilgG 1972 vor, so hat das Gericht - sofern sich die Auskunfstbeschränkung nicht ohnedies aus Paragraph 6, TilgG 1972 ergibt - dies im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen (Paragraph 23, Absatz 2, SGG). Gleiches gilt nunmehr gemäß Paragraph 42, SMG für Schuldsprüche nach Paragraphen 27, Absatz eins und 30 Absatz eins, SMG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110955Im RIS seit
26.11.1998Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015