RS OGH 2021/8/5 2Ob333/97b, 2Ob135/11h, 2Ob67/21y

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Norm

StVO §2 Abs1 Z19

Rechtssatz

Eine Kreuzung reicht von Baulinie zu Baulinie und umfasst auch die Nebenfahrbahnen und Gehsteige.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111086

Im RIS seit

28.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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