RS OGH 2004/6/29 6Ob274/98g, 3Ob41/04g

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Rechtssatz

Die von einem Teil der Rechtsprechung und der Lehre geforderte Aufhebung der infolge der Versäumung erlassenen Entscheidung ist im § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO nur hinsichtlich eines Versäumungsurteils angeordnet.Die von einem Teil der Rechtsprechung und der Lehre geforderte Aufhebung der infolge der Versäumung erlassenen Entscheidung ist im Paragraph 150, Absatz eins, Satz 2 ZPO nur hinsichtlich eines Versäumungsurteils angeordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110907

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0060OB00274_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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