RS OGH 2019/1/24 6Ob274/98g, 5Ob255/05v, 3Ob35/14i, 6Ob236/18a

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Rechtssatz

Da durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung alle Versäumungsfolgen ex lege wegfallen, hat die ausdrückliche Aufhebung der infolge der Versäumung gefällten Entscheidung nur deklarative Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110908

Im RIS seit

28.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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