Norm
HVertrG 1993 §22 Abs2 Z5Rechtssatz
Im Rahmen des § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertretungsvertrages.Im Rahmen des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertretungsvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111005Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0020OB00275_98Z0000_001