RS OGH 2003/7/10 2Ob275/98z, 8ObA299/01f, 6Ob104/03t

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Rechtssatz

Im Rahmen des § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertretungsvertrages.Im Rahmen des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, HVertrG 1993 kommt es auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an; die bloße Tatsache der Konkurseröffnung bildet einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertretungsvertrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111005

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0020OB00275_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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