RS OGH 1998/10/30 1Ob107/98m, 7Ob85/04g, 7Ob137/07h, 3Ob58/15y

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Veröffentlicht am 30.10.1998
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Norm

ABGB §1274

Rechtssatz

Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat (verstärkter Senat).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 107/98m
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 107/98m
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/183
  • 7 Ob 85/04g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 85/04g
    Ähnlich; Beisatz: Die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ist nicht als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd § 1274 ABGB zu qualifizieren. (T1)
  • 7 Ob 137/07h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 137/07h
    Auch; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt auch für Totalisateure. (T2)
  • 3 Ob 58/15y
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 58/15y
    Auch; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111136

Im RIS seit

29.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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