RS OGH 2014/11/26 1Ob293/98i, 6Ob91/12v, 7Ob171/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1998
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Sowohl im Rahmen von Tourengemeinschaften mit einem Führer aus Gefälligkeit wie auch bei Tourengemeinschaften mit faktischem Führer ist das dem kompetenten Tourengemeinschaftsmitglied entgegengebrachte Vertrauen des schwächeren Begleiters schutzwürdig. Wenngleich an einen Tourenführer aus Gefälligkeit bzw auch einen faktischen Führer nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen, erwerbsmäßig tätigen Bergführer angelegt werden darf, muß doch von einem solchen Führer jene Sorgfalt erwartet werden, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist.

Entscheidungstexte

  • RS0111144">1 Ob 293/98i
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 293/98i
  • RS0111144">6 Ob 91/12v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 91/12v
    Vgl; Beisatz: Besondere Sorgfaltspflichten können sich aber nicht nur aus der Übernahme einer „Führerrolle“, sondern ganz allgemein aus der Übernahme von Pflichten ergeben. Sie können somit auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern bestehen. (T1); Beisatz: Dabei ist schadenersatzrechtlich lediglich die freiwillige Pflichtenübernahme entscheidend; die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag ist demgegenüber für die Bejahung von dessen Existenz und vor allem auch für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung. (T2); Beisatz: Hier: Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. (T3)
  • RS0111144">7 Ob 171/14v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 171/14v
    Auch; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T4)
    Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T5); Veröff: SZ 2014/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111144

Im RIS seit

29.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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