RS OGH 1998/10/30 1Ob77/98z, 1Ob231/03g, 1Ob64/08f, 1Ob138/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1998
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Norm

AHG §1 Cc
AHG §3 Cd3
AVG §13a
AVG §61
EisbG §33
WRG §32 Abs5
WRG §137

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen hat, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau beziehungsweise Betrieb von Anlagen zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 77/98z
    Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 77/98z
    Veröff: SZ 71/182
  • 1 Ob 231/03g
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 231/03g
    nur: Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. (T1); Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Hier: Eine Belehrung dahingehend, dass eine - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erhoben werden soll, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, würde den Rahmen des § 13a AVG sprengen. (T3); Veröff: SZ 2004/118
  • 1 Ob 64/08f
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 64/08f
    Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse, oder diesen darüber zu belehren, wie sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten sei, um diese weiteren Bewilligungen problemlos zu erlangen. (T4); Veröff: SZ 2008/130
  • 1 Ob 138/19d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 138/19d
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111135

Im RIS seit

29.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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