Norm
ABGB §1274Rechtssatz
Die Regelung der Totalisateur- und Buchmacherwetten fällt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder(so schon 5 Ob 2201/96d). Solche Wetten können daher keine Angelegenheit des gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehaltenen Monopolwesens oder des Gewerbes gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG sein. Sie sind vielmehr vom Glücksspielmonopol des Bundes nicht umfaßt und gemäß § 1 Abs 1 Z 22 GewO auch vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.Die Regelung der Totalisateur- und Buchmacherwetten fällt gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder(so schon 5 Ob 2201/96d). Solche Wetten können daher keine Angelegenheit des gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehaltenen Monopolwesens oder des Gewerbes gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG sein. Sie sind vielmehr vom Glücksspielmonopol des Bundes nicht umfaßt und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, GewO auch vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111137Im RIS seit
29.11.1998Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024