Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO ist ein Verfahrenshilfeantrag nicht betroffen.Von der Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, KO ist ein Verfahrenshilfeantrag nicht betroffen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 256/98. Diese ist nunmehr unter RW0000690 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000285Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011