Norm
ZPO §272 Abs1 ARechtssatz
Eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung hat die tatsächlich aufgenommenen Beweise einer Bewertung zu unterziehen; das Vorbringen eines Beteiligten für sich allein stellt keinen Beweis dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111146Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00297_98B0000_002