RS OGH 1998/10/30 1Ob297/98b, 1Ob47/99i

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Veröffentlicht am 30.10.1998
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Norm

AußStrG §43

Rechtssatz

Mit den Sicherungsmaßnahmen des Verlassenschaftsgerichts nach § 43 AußStrG wird nicht über die materielle Berechtigung an den Nachlaßgegenständen abgesprochen, es soll nur die Verlassenschaftsmasse vorläufig sichergestellt werden (so schon 6 Ob 374/97m).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111145

Dokumentnummer

JJR_19981030_OGH0002_0010OB00297_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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