Norm
EO §78Rechtssatz
Ist die vorgelegte Bankgarantie keine taugliche Sicherheit, muß das Erstgericht im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. § 54 Abs 3 EO idF EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 1998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen.Ist die vorgelegte Bankgarantie keine taugliche Sicherheit, muß das Erstgericht im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 1998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110962Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014