RS OGH 1998/11/10 10ObS321/98y, 10ObS243/98b, 2Ob288/00t, 10ObS145/07g, 10ObS27/09g, 10ObS95/18w

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

ASVG §213a

Rechtssatz

Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind, unfallversicherungsrechtlich betrachtet, im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, seinen Betrieb so zu organisieren, daß es zu keinen Gefahren für die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Arbeitnehmer kommt; der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen. Nicht nur die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen begründet den Anspruch auf Integritätsabgeltung, auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen, insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten, kann ihn auslösen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 321/98y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 321/98y
  • 10 ObS 243/98b
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 243/98b
  • 2 Ob 288/00t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 288/00t
    Vgl auch; nur: Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. (T1); Beisatz: Davon kann der Arbeitnehmer auch ausgehen. (T2)
  • 10 ObS 145/07g
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 10 ObS 145/07g
    Vgl auch; Beisatz: Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind -unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. (T3)
  • 10 ObS 27/09g
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 27/09g
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 95/18w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 95/18w
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111032

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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