TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/22 2001/08/0161

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Veröffentlicht am 22.09.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §410 Abs1;
ASVG §73 Abs1a;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 73 heute
  2. ASVG § 73 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  3. ASVG § 73 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 73 gültig von 01.06.2025 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  5. ASVG § 73 gültig von 01.01.2020 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  6. ASVG § 73 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. ASVG § 73 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 73 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  9. ASVG § 73 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  10. ASVG § 73 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. ASVG § 73 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 73 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  13. ASVG § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 73 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. ASVG § 73 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2002
  16. ASVG § 73 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  17. ASVG § 73 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2002
  18. ASVG § 73 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  19. ASVG § 73 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. ASVG § 73 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  21. ASVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  22. ASVG § 73 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  23. ASVG § 73 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. August 2001, Zl. MA 15-II-Ö 2/2001, betreffend Feststellung der Beitragspflicht nach § 73 Abs. 1a ASVG (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. August 2001, Zl. MA 15-II-Ö 2/2001, betreffend Feststellung der Beitragspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins a, ASVG (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 21. Mai 2001 der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass sie an ehemalige Dienstnehmer regelmäßig Zusatzpensionsleistungen auszahle. Nach einer ihr mitgeteilten Rechtsansicht habe sie von diesen Zusatzpensionsleistungen Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73 Abs. 1a ASVG einzubehalten. Eine solche Einbehaltung berühre nicht nur die Interessen ihrer ehemaligen Dienstnehmer, sondern bereite ihr einen Verwaltungsaufwand. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin "wolle im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG bescheidmäßig darüber absprechen, ob (die mitbeteiligte Partei) gemäß § 73 Abs. 1a ASVG dazu verpflichtet ist, von Zusatzpensionsleistungen Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten".Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 21. Mai 2001 der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass sie an ehemalige Dienstnehmer regelmäßig Zusatzpensionsleistungen auszahle. Nach einer ihr mitgeteilten Rechtsansicht habe sie von diesen Zusatzpensionsleistungen Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 73, Absatz eins a, ASVG einzubehalten. Eine solche Einbehaltung berühre nicht nur die Interessen ihrer ehemaligen Dienstnehmer, sondern bereite ihr einen Verwaltungsaufwand. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin "wolle im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG bescheidmäßig darüber absprechen, ob (die mitbeteiligte Partei) gemäß Paragraph 73, Absatz eins a, ASVG dazu verpflichtet ist, von Zusatzpensionsleistungen Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten".

Die Beschwerdeführerin hat über diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 2001 wie folgt abgesprochen:

"Gemäß § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird festgestellt, dass der Dienstgeber (mitbeteiligte Partei), verpflichtet ist, ab 1.1.2001 für die Zusatzpensionsleistungen, welche an Anspruchsberechtigte auf Grund einzelvertraglicher Regelungen unter Zugrundelegung des 'Pensionszuschussregulativs' gemäß § 38 der Freien Betriebsvereinbarung vom 27.2.1961 (aktuelle Fassung vom 1.12.1992) direkt ausgezahlt werden, unter Beachtung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 3 ASVG Beiträge gemäß § 73 Abs. 1a ASVG zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Personen eine Eigenpension oder eine Hinterbliebenenpension - mit Ausnahme der Waisenpension - nach den Bestimmungen des ASVG ausbezahlt erhalten." "Gemäß Paragraph 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird festgestellt, dass der Dienstgeber (mitbeteiligte Partei), verpflichtet ist, ab 1.1.2001 für die Zusatzpensionsleistungen, welche an Anspruchsberechtigte auf Grund einzelvertraglicher Regelungen unter Zugrundelegung des 'Pensionszuschussregulativs' gemäß Paragraph 38, der Freien Betriebsvereinbarung vom 27.2.1961 (aktuelle Fassung vom 1.12.1992) direkt ausgezahlt werden, unter Beachtung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz 3, ASVG Beiträge gemäß Paragraph 73, Absatz eins a, ASVG zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Personen eine Eigenpension oder eine Hinterbliebenenpension - mit Ausnahme der Waisenpension - nach den Bestimmungen des ASVG ausbezahlt erhalten."

Die mitbeteiligte Partei hat Einspruch erhoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch stattgegeben und den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. In der Begründung hat sie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 24. März 1992, 89/08/0360, und vom 20. Oktober 1992, 90/08/0024) habe ein Bescheid, mit dem über eine Beitragsvorschreibung abgesprochen werde, einen Ausspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beträge zu enthalten. Der Spruch des bekämpften Bescheides lasse jedoch nicht erkennen, in welcher ziffernmäßig konkret bestimmten Höhe Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. Der bekämpfte Bescheid entspreche sohin nicht der dargelegten Rechtslage. Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, sie habe nicht einen Beitragsbescheid, sondern einen Feststellungsbescheid erlassen, sei sie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1997, 97/08/0421, zu verweisen, in dem ausgeführt worden sei, dass der Bescheid, der die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung feststelle, in Wahrheit ein Leistungsbescheid im Kleid eines Feststellungsbescheides sei. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch stattgegeben und den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufgehoben. In der Begründung hat sie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 24. März 1992, 89/08/0360, und vom 20. Oktober 1992, 90/08/0024) habe ein Bescheid, mit dem über eine Beitragsvorschreibung abgesprochen werde, einen Ausspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beträge zu enthalten. Der Spruch des bekämpften Bescheides lasse jedoch nicht erkennen, in welcher ziffernmäßig konkret bestimmten Höhe Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. Der bekämpfte Bescheid entspreche sohin nicht der dargelegten Rechtslage. Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, sie habe nicht einen Beitragsbescheid, sondern einen Feststellungsbescheid erlassen, sei sie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1997, 97/08/0421, zu verweisen, in dem ausgeführt worden sei, dass der Bescheid, der die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung feststelle, in Wahrheit ein Leistungsbescheid im Kleid eines Feststellungsbescheides sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG ist die Beschwerdeführerin - sofern ihr Recht auf Erlassung von Bescheiden nicht ausgeschlossen ist (ein solcher Fall liegt nicht vor) - immer berechtigt, in Verwaltungssachen (zu denen die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zählen) die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen; verpflichtet ist sie hingegen zur Bescheiderlassung in den in den Z. 1 bis 8 des § 410 Abs. 1 zweiter Satz ASVG aufgezählten Fällen. Demnach ist die Beschwerdeführerin zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Beitragsgrundlage oder die Beitragspflicht eines Versicherten an sich festgestellt wird, berechtigt, es sei denn, es ist bereits die Erlassung eines Beitragsbescheides (d.h. ein Bescheid über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) zulässig oder ein solcher ist vom Versicherten nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG beantragt worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, 86/08/0239). Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, erster Satz ASVG ist die Beschwerdeführerin - sofern ihr Recht auf Erlassung von Bescheiden nicht ausgeschlossen ist (ein solcher Fall liegt nicht vor) - immer berechtigt, in Verwaltungssachen (zu denen die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zählen) die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen; verpflichtet ist sie hingegen zur Bescheiderlassung in den in den Ziffer eins bis 8 des Paragraph 410, Absatz eins, zweiter Satz ASVG aufgezählten Fällen. Demnach ist die Beschwerdeführerin zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Beitragsgrundlage oder die Beitragspflicht eines Versicherten an sich festgestellt wird, berechtigt, es sei denn, es ist bereits die Erlassung eines Beitragsbescheides (d.h. ein Bescheid über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) zulässig oder ein solcher ist vom Versicherten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG beantragt worden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, 86/08/0239).

Im Beschwerdefall ist nicht das Ausmaß der (gegebenenfalls) geschuldeten Beiträge strittig, sondern die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung für bestimmte Zusatzpensionsleistungen dem Grunde nach. Daher hat die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin am 21. Mai 2001 den Antrag gestellt, über ihre - abstrakte - Beitragspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1a ASVG abzusprechen. Diese durch Art. 66 Z. 9 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, eingefügte Bestimmung lautet: Im Beschwerdefall ist nicht das Ausmaß der (gegebenenfalls) geschuldeten Beiträge strittig, sondern die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung für bestimmte Zusatzpensionsleistungen dem Grunde nach. Daher hat die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin am 21. Mai 2001 den Antrag gestellt, über ihre - abstrakte - Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins a, ASVG abzusprechen. Diese durch Artikel 66, Ziffer 9, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, eingefügte Bestimmung lautet:

"Personen nach Abs. 1, die die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist "Personen nach Absatz eins,, die die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

1. der jeweilige Beitragsatz nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 anzuwenden und 1. der jeweilige Beitragsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 anzuwenden und

2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 3 nicht übersteigt. 2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz 3, nicht übersteigt.

Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen."

§ 73 Abs. 1a ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 ist mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten (§ 589 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001) und wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2002, VfSlg. 16.585, mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als verfassungswidrig aufgehoben. Paragraph 73, Absatz eins a, ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 ist mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten (Paragraph 589, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001) und wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2002, VfSlg. 16.585, mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als verfassungswidrig aufgehoben.

Auf Grund des zulässigen Antrages der mitbeteiligten Partei hat daher die Beschwerdeführerin zulässigerweise einen Feststellungsbescheid über die abstrakte Beitragspflicht im Sinne der genannten Bestimmung erlassen. Dazu war die Beschwerdeführerin im Rahmen des § 410 Abs. 1 ASVG berechtigt und verpflichtet. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Den von der belangten Behörde angesprochenen hg. Erkenntnissen lag jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde. Auf Grund des zulässigen Antrages der mitbeteiligten Partei hat daher die Beschwerdeführerin zulässigerweise einen Feststellungsbescheid über die abstrakte Beitragspflicht im Sinne der genannten Bestimmung erlassen. Dazu war die Beschwerdeführerin im Rahmen des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG berechtigt und verpflichtet. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Den von der belangten Behörde angesprochenen hg. Erkenntnissen lag jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080161.X00

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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