Norm
ASVG §213aRechtssatz
Es entspricht nicht der Absicht des § 213a ASVG, einem Arbeitnehmer, der sich ohne jedes Fremdverschulden verletzt, eine Integritätsabgeltung zu gewähren.Es entspricht nicht der Absicht des Paragraph 213 a, ASVG, einem Arbeitnehmer, der sich ohne jedes Fremdverschulden verletzt, eine Integritätsabgeltung zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111033Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00321_98Y0000_003