Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des Paragraph 95, Absatz eins, GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111175Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020