RS OGH 1998/11/10 4Ob276/98m, 8Ob235/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

KO §1
KO §6 Abs1
KO §187 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eingegangene Verbindlichkeit wäre nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht ihrer Begründung zugestimmt hätte (§ 187 Abs 1 Z 4 KO) oder wenn der Darlehensbetrag ganz oder auch nur teilweise der Konkursmasse zugekommen wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Klage nicht entnommen werden. Der Kläger weist nur auf den Zeitpunkt des Entstehens der gegen den Schuldner persönlich geltend gemachten Forderung hin. Daß diese Forderung erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist, reicht für sich allein noch nicht zur Beurteilung aus. Angesichts des in der Klage erstatteten Vorbringens hätte das Erstgericht daher nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorgehen, sondern erst erörtern und abklären müssen, ob nicht allenfalls eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird. Dabei hätte sich herausgestellt, daß es sich bei dieser nach Konkurseröffnung begründeten Forderung weder um eine Konkursnoch um eine Masseforderung handelt (was auch der Masseverwalter selbst nicht in Abrede stellt) und diese Forderung damit nur in das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin vollstreckt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 276/98m
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 276/98m
  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    Auch; nur: Eine erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eingegangene Verbindlichkeit wäre nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht ihrer Begründung zugestimmt hätte (§ 187 Abs 1 Z 4 KO). (T1) Beisatz: Mangels Zustimmung handelt es sich nicht um eine Forderung, zu deren Befriedigung die Konkursmasse im Sinn des § 1 KO bestimmt ist. (T2); Veröff: SZ 73/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110961

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0040OB00276_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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