Norm
3.ABGBTeilnov §75Rechtssatz
Bei der Bestimmung der Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird (§ 391 Abs 1 EO), war im Hinblick auf die Besonderheit einer einstweiligen Verfügung nach § 75 3. TN auf den Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts des Gegners der gefährdeten Partei an den Liegenschaften abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111179Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015