RS OGH 1998/11/10 4Ob288/98a

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

3.ABGBTeilnov §75
EO §391 Abs1 IIIA

Rechtssatz

Bei der Bestimmung der Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird (§ 391 Abs 1 EO), war im Hinblick auf die Besonderheit einer einstweiligen Verfügung nach § 75 3. TN auf den Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts des Gegners der gefährdeten Partei an den Liegenschaften abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111179

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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