Norm
EO §389 IRechtssatz
Ist nach SZ 66/21 ein Drittverbot auf einen Forderungsteil zu beschränken, wenn dieser zur Befriedigung der Forderung samt Anhang ausreicht, so muß das gleiche für Veräußerungsverbote und Belastungsverbote in bezug auf mehrere Liegenschaften gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111178Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013