RS OGH 2024/4/25 9ObA240/98d; 8ObS219/99k; 8ObS94/00g; 8ObS126/00p; 9ObA272/00s; 8ObA46/03b; 9ObA105

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377/L0187 allg

Rechtssatz

Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111017

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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