RS OGH 1998/11/11 9ObA240/98d, 8ObS219/99k, 8ObS94/00g, 8ObS126/00p, 9ObA272/00s, 8ObA46/03b, 9ObA10

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377/L0187

Rechtssatz

Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 240/98d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    nur: Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. (T1)
  • 8 ObS 94/00g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 94/00g
    Vgl auch
  • 8 ObS 126/00p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 126/00p
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    Beisatz: Ebenso steht es dem Arbeitnehmer frei, auf den vorgesehenen Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Veräußerer zu vereinbaren, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe. Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers. (T2)
  • 8 ObA 46/03b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 46/03b
  • 9 ObA 105/06s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 105/06s
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T3)
    Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Veröff: SZ 2011/21
  • 8 ObA 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
  • 8 ObA 29/18z
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 29/18z
    nur T1;Veröff: SZ 2018/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111017

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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