Norm
ABGB §784Rechtssatz
Von der Masse abzuziehen sind alle Lasten, die der Noterbe bei gesetzlicher Erbfolge tragen hätte müssen, also alle vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers (Erblasserschulden) und jene Verbindlichkeiten, die mit dem Tod des Erblassers entstehen (Erbfallsschulden), mit Ausnahme der dem letzten Willen entspringenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111123Im RIS seit
11.12.1998Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018