RS OGH 1998/11/11 9ObA211/98i, 8ObA317/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

PVG §9 Abs1 liti
PVG §10

Rechtssatz

Die Personalvertretung darf dem beabsichtigten Vorgehen des Dienststellenleiters nur zustimmen, wenn sie überzeugt ist, daß der behauptete Entlassungsgrund oder Kündigungsgrund gegeben ist. Wenn sie erkennen kann, daß ein vom Dienstgeber behaupteter Grund nicht gegeben sein kann oder für einen Grund keine Anhaltspunkte vorliegen, besteht für die Personalvertretung kein Entscheidungsspielraum; ein der beabsichtigten Maßnahme zustimmender Beschluß ist dann gesetzwidrig. Die Personalvertretung handelt jedoch nicht rechtswidrig, wenn sie nach ausreichender Sachverhaltsprüfung in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, das Vorgehen des Dienststellenleiters sei zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 211/98i
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 211/98i
  • 8 ObA 317/98w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 317/98w
    Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Anhörung des betroffenen Dienstnehmers macht, einen ausreichenden Wissensstand vorausgesetzt, eine zustimmende Beschlußfassung noch nicht gesetzwidrig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111011

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00211_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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